Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ailo-IT GmbH für Beratungs-, Implementierungs- und Managed-Services-Leistungen.
Präambel
Die nachfolgenden Bedingungen sind in drei Teile gegliedert. Teil I (Allgemeine Bestimmungen) gilt für alle Vertragsbeziehungen. Teil II gilt ergänzend für klassische Projektverträge (Werkverträge). Teil III gilt ergänzend für dauerhafte Service- und Support-Verträge (Managed Services / SLAs als Dienstverträge).
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Gültig für alle Verträge.
Vertragsgegenstand, Leistungen & Reisekosten
(1) Die Leistungen und Preise des Auftragnehmers, Ailo-IT GmbH (nachfolgend: „AN"), gegenüber dem Auftraggeber („AG") ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Übernachtungs- und Reisekosten werden dem AN nach vorheriger Absprache in nachgewiesener Höhe ersetzt. Dem AN werden folgende Kosten vom AG ersetzt: Bahn (2. Klasse), Flug (Economy), Fahrten mit Pkw (0,50 € pro gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückweg). Triftige Gründe für Taxinutzung (z.B. mangelnde Verfügbarkeit von ÖPNV, Fahrten zwischen 23 und 6 Uhr) berechtigen zur Kostenerstattung.
(3) Der AN berechnet für die anfallende Reisezeit zusätzlich die Hälfte des vereinbarten Stundensatzes mit minutengenauer Taktung.
Mitwirkungspflichten des AG
(1) Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem AN rechtzeitig alle für die Ausführung notwendigen Unterlagen, Informationen und Zugangsberechtigungen (Systemzugänge) erteilt werden. Der AG stellt notwendige personelle Ressourcen bereit.
(2) Der AG ist für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (insb. DSGVO) und die regelmäßige Sicherung seiner Daten (Backups) selbst verantwortlich.
(3) Verstößt der AG gegen seine Mitwirkungspflichten, ist der AN berechtigt, den dadurch entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Die Leistungspflicht des AN entfällt oder verzögert sich entsprechend, wenn der AG notwendige Mitwirkungen unterlässt.
Zahlungsabwicklung & Verzug
(1) Die Abrechnungsmodalitäten (z.B. monatlich oder nach Projektabschluss) ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Sofern nicht anders vereinbart, erbringt der AN einen Leistungsnachweis in Form einer Stundenabrechnung.
(2) Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Ein Skonto wird nicht gewährt.
(3) Bei Verzug hat der AG Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der AN ist zur Einstellung der Leistung berechtigt, wenn sich der AG in Zahlungsverzug befindet.
Haftung des AN
(1) Ansprüche des AG auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN beruhen.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der AN nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde. Die Haftung auf entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(3) Der AN haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der AG es unterlassen hat, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen.
Nutzungs- und Urheberrechte, Referenznennung
(1) Dem AG wird an den Leistungsergebnissen ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt. Der AN ist berechtigt, entwickelte Komponenten auch für andere AG zu verwenden, sofern keine Betriebsgeheimnisse des AG betroffen sind.
(2) Der AN ist berechtigt, den AG als Referenz (inkl. Logo/Markenname auf der Internetseite und in Präsentationen) zu nennen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Geheimhaltung & Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur strengen Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen.
(2) Der AG ist mit der Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung einverstanden. Sofern erforderlich, schließen die Parteien einen separaten Vertrag über die Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.
Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist am Sitz des AN (Mössingen).
(2) Der AN ist berechtigt, Subunternehmer im In- und Ausland mit der Leistungserbringung zu beauftragen.
(3) Eigene AGB des AG werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AN diesen nicht explizit widerspricht.
Teil II
Projektgeschäft (Werkvertrag)
Diese Regelungen gelten ergänzend, wenn die Erstellung, Programmierung oder Anpassung von Software als abgeschlossenes Projekt beauftragt wird.
Abnahme & Gewährleistung
(1) Die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts (§ 631 ff. BGB) finden Anwendung.
(2) Der AG ist zur zeitnahen Prüfung und Abnahme der Systeme verpflichtet. Sofern die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung/Fertigstellung erbracht wird und keine schriftliche Mängelanzeige eingeht, gilt die Abnahme als stillschweigend erteilt.
(3) Die Gewährleistung wird auf 12 Monate beschränkt, beginnend mit der Abnahme.
Verbindlichkeit von Terminen
Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der AN durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, fehlende Mitwirkung des AG), an der Erbringung gehindert ist.
Teil III
Managed Services & SLAs (Dienstvertrag)
Diese Regelungen gelten ergänzend für laufende Betreuung, Support-Kontingente und Service-Level-Agreements.
Art der Leistung (Dienstvertrag)
(1) Leistungen im Rahmen von SLAs werden als Dienstvertrag gemäß § 611 ff. BGB erbracht. Der AN schuldet die qualifizierte Bereitstellung von Arbeitszeit, Support und Beratung, jedoch nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolgs (kein Gewährleistungs- oder Abnahmerecht).
(2) Die Abrechnung der im Angebot definierten Stundenkontingente erfolgt monatlich am Monatsende rückwirkend für den vergangenen Monat, sofern nicht anders vereinbart.
Laufzeit, Kündigung & Preisanpassung
(1) Die Mindestlaufzeit für SLAs beträgt 3 Monate. Der Vertrag verlängert sich im Anschluss automatisch um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit (z.B. weitere 3 Monate), sofern er nicht mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Textform (E-Mail ausreichend).
(2) Der AN ist berechtigt, die vereinbarten Preise (inkl. Stundensätze) bei Verträgen, die länger als 12 Monate ununterbrochen laufen, mit einer Vorankündigung von einem Monat an die allgemeine Kostenentwicklung (Lohn- und Infrastrukturkosten) anzupassen. Die Erhöhung darf maximal 5 % pro Kalenderjahr betragen. Im Falle einer Erhöhung steht dem AG ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu.
Stundenkontingente, Kapazitätsvorbehalt & Rollover
(1) Nicht genutzte Stunden des monatlichen Kontingents verfallen nicht, sondern können über die gesamte Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit flexibel eingesetzt werden.
(2) Zur Sicherstellung der betrieblichen Auslastungsplanung des AN gilt folgende Kapazitätsregelung: Bis zur Höhe des einfachen vereinbarten Monatskontingents (z.B. 32h) garantiert der AN die Umsetzung im laufenden Kalendermonat. Werden darüber hinaus angesparte Stunden gebündelt abgerufen, erfordert dies eine Vorlaufzeit von 14 Tagen. Die Abarbeitung dieses überschreitenden Volumens erfolgt nach der aktuell verfügbaren Kapazität des AN. Eine Garantie für die sofortige Umsetzung stark aufgestauter Kontingente wird nicht übernommen.
Servicezeiten, Reaktionszeiten & Annahmeverzug
(1) Die vertraglichen Servicezeiten des AN sind Werktage (Montag bis Freitag) von 09:00 bis 17:00 Uhr (MEZ/MESZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des AN in Baden-Württemberg.
(2) Vereinbarte Reaktionszeiten (z.B. erste Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden) laufen ausschließlich während der unter Absatz 1 definierten Servicezeiten.
(3) Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen des SLAs nicht nach (z.B. Nicht-Teilnahme an Review-Terminen, fehlende Freigaben oder Zugänge) und kann der AN dadurch das gebuchte Stundenkontingent nicht abarbeiten, so befindet sich der AG im Annahmeverzug. Der Vergütungsanspruch des AN für das bereitgestellte Kontingent bleibt hiervon vollumfänglich unberührt.
Stand: Juni 2026 – Ailo-IT GmbH – Dreifürstensteinstr. 1-3, 72116 Mössingen